Paragraphs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der FISBA AG und deren Gruppengesellschaften

1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für alle Rechtsbeziehungen mit der FISBA AG und deren Gruppengesellschaften (d.h. (i) FISBA Photonics GmbH, Berlin, Deutschland und (ii) FISBA LLC, Tucson, Arizona, USA; FISBA AG und deren Gruppengesellschaften zusammen nachfolgend «FISBA-Gesellschaften» genannt; eine der FISBA-Gesellschaften nachfolgend «betreffende FISBA-Gesellschaft» genannt).

Diese AGB gelten in allen Rechtsbeziehungen mit FISBA-Gesellschaften, ohne dass ein besonderer Einbezug nötig wäre. Es sind dabei die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere diejenigen eines Lieferanten oder Kunden (je einzeln oder zusammen auch «Vertragspartner» genannt), sowie Abweichungen von diesen AGB sind nur verbindlich, soweit sie von der betreffenden FISBA-Gesellschaft ausdrücklich schriftlich (d.h. einfache Schriftlichkeit) per E-Mail angenommen worden sind. Stillschweigen der betreffenden FISBA-Gesellschaft gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

2. Offerte

Offerten der FISBA-Gesellschaften haben ohne anderslautende Bemerkung in der betreffenden Offerte eine Gültigkeit von 3 (drei) Monaten ab Ausstelldatum. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, bleiben alle mit der Offerte abgegebenen Unterlagen Eigentum der FISBA-Gesellschaften und ist deren Nutzung unzulässig.

 

3. Vertragsabschluss

Der Vertrag zwischen den betreffenden FISBA-Gesellschaften und dem Vertragspartner wird mit der schriftlichen oder per E-Mail ausgetauschten Auftragsbestätigung der betreffenden FISBA-Gesellschaft geschlossen. Behält sich die betreffende FISBA-Gesellschaft und der Vertragspartner vor, das Vertragsverhältnis in einem schriftlichen Vertrag zu stipulieren, wird der schriftliche Vertrag mit rechtsgültiger Unterschrift durch die betreffende FISBA-Gesellschaft und den Vertragspartner rechtsverbindlich. Nebenabreden sowie irgendwie geartete sonstige Zusagen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Unterzeichnung der betreffenden FISBA-Gesellschaft und des Vertragspartners.

 

4. Änderungen

Vertragsänderungen werden erst verbindlich, nachdem sie von der betreffenden FISBA-Gesellschaft schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind. Die FISBA-Gesellschaften sind berechtigt, Änderungen konstruktiver Art ohne Benachrichtigung des Vertragspartners vorzunehmen, ohne dass der Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann, sofern die vertragsgemässe Eignung und ausdrückliche Vertragsspezifikationen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

 

5. Leistungsumfang und Leistungserbringung

Der Leistungsumfang und die Leistungserbringung richten sich nach der schriftlichen Offerte und der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag, den die betreffende FISBA-Gesellschaft mit dem Vertragspartner abgeschlossen hat. Der Vertragspartner stellt der betreffenden FISBA-Gesellschaft die für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

 

6. Preise

Die Preise der FISBA-Gesellschaften verstehen sich in Schweizer Franken netto ab Werk ohne Steuern, Gebühren, Zölle und Abgaben und ohne irgendwelche Abzüge. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Spedition/Fracht, Versicherung etc. zu Lasten des Vertragspartners. Ausserdem hat der Vertragspartner alle Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern zu übernehmen, die mit der Lieferung zusammenhängen. Die FISBA-Gesellschaften sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Offertabgabe und der vertragsgemässen Lieferung Kostenfaktoren geändert haben.

 

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der FISBA-Gesellschaften sind 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto in der in der Rechnung genannten Währung bzw. zu dem in der Rechnung genannten Kurs zur Zahlung fällig, soweit keine Einzelabreden betreffend Zahlungsbedingungen mit dem Vertragspartner getroffen wurden. Zahlungsort ist der jeweilige Sitz der betreffenden FISBA-Gesellschaft. Zahlung durch Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn solche Gegenansprüche von der betreffenden FISBA-Gesellschaft ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgstellt wurden.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist die betreffende FISBA-Gesellschaft ohne vorhergehende Mahnung berechtigt, einen Verzugszins in handelsüblicher Höhe, mindestens aber von 5% p.a. zu verlangen. Mängelrügen berechtigen nicht dazu, Zahlungen zurückzubehalten oder zu kürzen.

 

8. Versand

Die Lieferung der bestellten Ware durch die FISBA-Gesellschaften erfolgt gemäss den jeweils anwendbaren Incoterms (derzeit INCOTERMS 2010) ex Werk der betreffenden FISBA-Gesellschaft auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Nachweis einwandfreier Verpackung gilt als erbracht, wenn die Ware durch Spediteur, Frachtführer, Bahn oder Post unbeanstandet übernommen worden ist. Sind beim Empfang einer Sendung Beschädigungen sichtbar oder zeigen sich nach dem Auspacken Transportschäden an der Ware, so hat der Vertragspartner den Frachtführer unverzüglich zu benachrichtigen und die Aufnahme eines Schadenprotokolls zu veranlassen. Das Fehlen eines offiziellen Schadenprotokolls entbindet die FISBA-Gesellschaften von jeder Ersatzpflicht.

 

9. Lieferfristen/Abnahmen/Verzögerungen

Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle für dessen Ausführung notwendigen Angaben bei der betreffenden FISBA-Gesellschaft vorliegen und sofern bis dann vereinbarte Zahlungen geleistet sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller schriftlich oder per E-Mail abgeschickt wurde.

Im Falle von höherer Gewalt, Streiks, Unfällen, erheblichen Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen bei der betreffenden FISBA-Gesellschaft oder ggf. ihren Lieferanten bzw. Beauftragten, die eine fristgerechte Lieferung oder Abnahme verunmöglichen, verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist angemessen. Die Liefer- bzw. Abnahmefrist verlängert sich zudem, wenn der Vertragspartner die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten im Rückstand ist, insbesondere wenn er notwendige Unterlagen und Angaben nicht rechtzeitig liefert und/oder vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet.

Eine Lieferverspätung seitens der FISBA-Gesellschaften berechtigt den Vertragspartner nicht, und eine Abnahmeverspätung seitens der FISBA Gesellschaften berechtigt den Lieferanten nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelche Schäden geltend zu machen.

 


10. Erstmusterprüfung (FAI) und Engineering ­Change Request (ECR)

Das Ausbleiben eines schriftlichen Gegen­berichts durch den Kunden innert 60 Tagen nach Erhalt einer Erstmusterprüfung (FAI) oder eines Engineering Change Request (ECR) gilt als ­Freigabe.
 

 

11. Prüfung und Annahme

Der Vertragspartner hat die Ware möglichst rasch nach Eingang, längstens aber innert 14 Tagen nach Wareneingang zu prüfen (Prüfpflicht) und der betreffenden FISBA-Gesellschaft eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen (Rügepflicht). Nimmt der Vertragspartner die Prüf- und Rügepflicht nicht innert der festgesetzten Frist von 14 Tagen war, gilt die Lieferung der bestellten Ware als genehmigt und die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners als verwirkt. Innerhalb der Verjährungsfrist später auftretende Mängel (versteckte Mängel) sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen.

 

12. Gewährleistung

Die FISBA-Gesellschaften bieten Gewähr dafür, dass ihre Lieferungsgegenstände im Zeitpunkt, in dem sie das entsprechende Werk verlassen, keinen Material- oder Funktionsfehler aufweisen. Als Mangel gilt auch das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften (gemäss schriftlicher Spezifikation des Liefergegenstands). Für die Genauigkeitsgewährleistung sind die von der betreffenden FISBA-Gesellschaft angegebenen technischen Daten massgebend. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder Dritte den Liefergegenstand ohne vorangehende schriftliche Zustimmung der betreffenden FISBA-Gesellschaft verändern oder reparieren oder unsachgemäss oder entgegen ausdrücklicher Vorgaben der betreffenden FISBA-Gesellschaften einsetzen oder wenn der Vertragspartner den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate vom Tage der Lieferung angerechnet, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend eine längere Verjährungsfrist vor. Für Fremdfabrikate, die einen Teil der Lieferung der betreffenden FISBA-Gesellschaft ausmachen, gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers.

Die FISBA-Gesellschaften verpflichten sich, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich fehlerhafte Liefergegenstände nach ihrer Wahl zu ersetzen oder nachzubessern oder den Preis im Umfang des Minderwerts zu reduzieren. Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, ebenso jegliche Garantie sofern und soweit im entsprechenden Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.

 

13. Haftung

Die FISBA-Gesellschaften schliessen jegliche Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang aus. Insbesondere wird die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie die Haftung für Hilfspersonen vollumfänglich ausgeschlossen. Die FISBA-Gesellschaften haften weder für indirekte oder mittelbare Schäden, die vom Liefergegenstand verursacht werden, noch für jegliche Art von Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Gebrauch oder dem Einbau eines Liefergegenstandes ergeben. Folgeschäden wie Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen und Daten, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter sowie andere mittelbare oder indirekte Schäden werden entsprechend soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Weiter haften die FISBA-Gesellschaften nicht für Verzögerungen oder andere Störungen in der Leistungserbringung, die durch den Vertragspartner verursacht werden bzw. die im Einflussbereich des Vertragspartners liegen. Ebenso wird die Haftung für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt ausdrücklich wegbedungen. Soweit die FISBA-Gesellschaften den Vertragspartner anwendungstechnisch beraten, geschieht dies ausdrücklich und soweit gesetzlich zulässig unter Ausschluss jeglicher Haftung. Insbesondere befreit die Beratung durch die betreffende FISBA-Gesellschaft den Vertragspartner nicht von seiner Verantwortung, die Produkte der betreffenden FISBA-Gesellschaft auf ihre Eignung für beabsichtigte Verfahren und Zwecke hin zu überprüfen.

Der Vertragspartner hat beim Einsatz von Produkten von FISBA-Gesellschaften sowohl die ihm von der betreffenden FISBA-Gesellschaft mitgeteilten als auch die im betreffenden Land geltenden Schutzvorschriften strikte einzuhalten.

 

14. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren sind bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen einschliesslich Nebenforderungen Eigentum der betreffenden FISBA-Gesellschaft.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der FISBA-Gesellschaften erforderlich sind, insbesondere bei der Eintragung in ein Eigentumsvorbehaltsregister, auf erste Aufforderung mitzuwirken.

 

15. Geheimhaltung

Der Vertragspartner ist verpflichtet, jegliche Informationen für alle Zeit vor, während und nach Beendigung der Rechtsbeziehung mit FISBA-Gesellschaften geheim zu halten, die er von FISBA-Gesellschaften oder von Dritten über die FISBA-Gesellschaften sowie über deren Produkte (ein- aber nicht ausschliesslich Bestandteile und Verfahren) und Dienstleistungen erhalten hat und die als geheim (oder ähnlich) bezeichnet sind oder deren geheime Natur sonst wie erkennbar ist (bspw. Montageanleitungen und Prozessbeschreibungen). Davon ausgenommen ist die Offenlegung von Informationen auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder behördlichen Entscheides oder gegenüber Mitarbeitenden oder Beauftragten. Letzteres setzt voraus, dass diese ihrerseits einer Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen; Informationen sollen dabei nur in dem Umfang offengelegt werden, der für die Erbringung der entsprechenden Arbeiten zwingend nötig ist. Die FISBA-Gesellschaften sind ermächtigt, nach Gutdünken jegliche Massnahmen gegen eine Verletzung dieser Bestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte zu ergreifen. Das Befolgen einer solchen Massnahme berechtigt den Vertragspartner nicht zu weiteren Verletzungen.

Individuell mit den Vertragspartnern vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen gehen dieser Geheimhaltungsbestimmung voran.

 

16. Immaterialgüterrechte

Das im Rahmen der Leistungserbringung von der betreffenden FISBA-Gesellschaft entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets der betreffenden FISBA-Gesellschaft und ist durch Schutzrechte wie z.B. Patent-, Marken-, Design und Urheberrechte geschützt. Der Vertragspartner respektiert diese Schutzrechte vollumfänglich. Die Weitergabe des im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Vertragspartners zu zählen sind, ist unzulässig.

 

17. Compliance

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs und Kartellrechts zu beachten. Insbesondere versichert der Vertragspartner, dass er den Mitarbeitern der betreffenden FISBA-Gesellschaft oder diesen nahestehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die gleichen Pflichten gelten für die Mitarbeiter des Vertragspartners, seine Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisungen des Vertragspartners handeln und vom Vertragspartner entsprechend zu verpflichten sind.

Der Vertragspartner ist alleine dafür verantwortlich, dass seine Produkte und Leistungen, in welche die Liefergegenstände der FISBA-Gesellschaften eingebaut werden bzw. auf denen diese basieren, keinerlei Schutzrechte der FISBA-Gesellschaften oder Dritter verletzen. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Vertragspartner, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und die betreffende FISBA Gesellschaft vollumfänglich schadlos zu halten.

 

18. Gerichtsstand, Betreibungsort und anwendbares Recht

Gerichtsstand sowie Betreibungsort (für Vertragspartner im Ausland) für alle Beziehungen zwischen einem Vertragspartner und den FISBA-Gesellschaften ist der Sitz der FISBA AG in St.Gallen (Schweiz). Die FISBA-Gesellschaften sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Sitz zu belangen.

Das Vertragsverhältnis zwischen den FISBA-Gesellschaften und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss von Kollisionsrechten (wie z.B. dem Schweizer IPRG) und internationalen Bestimmungen (wie z.B. dem Wiener Kaufrecht).

 

19.Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur Vereinbarung einer sinngemässen Ersatzregelung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und rechtlich zulässig ist.

St.Gallen, 14. Juli 2021

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